IGUV

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU FIDLEG UND FINIG

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA verabschiedet ihre Folgeregulierung zu FIDLEG und FINIG. Diese umfasst eine neue Ausführungsverordnung zum FINIG sowie Anpassungen an FINMA-Verordnungen und Rundschreiben, die mit FIDLEG und FINIG angepasst werden mussten.

Drei Rundschreiben werden damit aufgehoben. Die Anpassungen treten per 1. Januar 2021 und damit innerhalb der noch laufenden Übergangsfristen gemäss FIDLEG und FINIG in Kraft.

Die FINMA erlässt die Folgeregulierung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und Finanzinstitutsgesetz FINIG. Dafür erlässt sie neben Anpassungen an bestehenden FINMA-Verordnungen und Rundschreiben eine neue Finanzinstitutsverordnung-FINMA. Zudem hebt die FINMA drei nicht mehr benötigte Rundschreiben auf. Die FINMA unterzog diese Anpassungen und die neue Verordnung einer öffentlichen Anhörung. Sie treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die neue Finanzinstitutsverordnung -FINMA (FINIV-FINMA) regelt die Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen, Details zur Berechnung der De-minimis-Schwelle im Zusammenhang mit der Bewilligung als Vermögensverwalter, sowie zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem für Verwalter von Kollektivvermögen.

Das FIDLEG und FINIG sind zusammen mit den vom Bundesrat verabschiedeten Vollzugsverordnungen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Diese Gesetze verpflichten die FINMA zum Erlass dieser Ausführungsbestimmungen in ausgewählten, vorwiegend technischen Punkten. Die FINMA berücksichtigte soweit möglich die Stellungnahmen aus der Anhörung. Insbesondere hat sie die Berechnung der Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Anhörungsvorlage vereinfacht.


Medienmitteilung, Anhörungsbericht, Erläuterungen, Finanzinstitutsverordnung-FINMA, Stellungnahmen


Auf die Anforderungen an die neue Berufshaftpflichtversicherung wird in den Erläuterungen auf Seite 15 bis 18 detailliert eingegangen.

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