IGUV

FACHLICHE WEITERBILDUNG – WAS ZÄHLT?


In der facettenreichen Welt der Vermögensverwaltung, wo ständige Weiterbildung nicht nur eine Anforderung, sondern auch eine Chance zur Exzellenz darstellt, stand ich im Austausch mit einer Expertin in der Branche: Frau Caroline Kindler, Geschäftsführerin von OSFIN. In einem Umfeld, wo Klarheit und Richtung oft gesucht, aber selten gefunden werden, geht es in unserem Gespräch um die konkrete Auslegung der gesetzlichen, insbesondere fachlichen Weiterbildungsanforderungen – ein Thema von brennender Aktualität und besonderer Relevanz für unsere Mitglieder, die diese Pflichten erfüllen müssen.

Frau Kindler, die OSFIN entstand durch die Ini­tiative der SRO PolyReg und SRO FCT, um Finanzinstitute zu beaufsichtigen. Könnten Sie uns die zentralen Aufgaben Ihrer Organisation näher erläutern.

Gerne. Die OSFIN wurde gegründet, um den Vermögensverwaltern und Trustees, welche bisher von den SRO beaufsichtigt wurden, eine Kontinuität der Aufsicht unter dem neuen Aufsichtsregime als FINMA-bewilligte Finanzinstitute anzubieten. Unsere Aufgabe besteht einerseits in der Begleitung der Finanzinstitute zur FINMA-Bewilligung durch die Vorprüfung ihres Bewilligungsgesuchs. Andererseits sind wir für die laufende Aufsicht der bewilligten Finanzinstitute in allen einschlägigen Finanzmarktgesetzgebungen zuständ

Das FIDLEG und das FINIG sind in der Branche omnipräsent. Welche zentralen Aspekte regeln diese Gesetze, und warum sind sie von solch gravierender Bedeutung?

Das FIDLEG und das FINIG legen die Standards für die Tätigkeit und Organisation von Finanzinstituten fest. Ihr Hauptziel ist es, einen harmonisierten Wettbewerb unter den Finanzinstituten zu gewährleisten und gleichzeitig den Schutz der Kunden zu stärken.

Die Aus- und Weiterbildungspflichten sind ein Kernthema dieses Gesprächs. Wie sind diese Pflichten konkret kodifiziert?

Die Aus- und Weiterbildungspflichten für Vermögensverwalter gehen aus dem FINIG, FIDLEG und GwG sowie den damit verbundenen Verordnungen hervor. Art. 25 Abs. 3 FINIV legt etwa fest, dass Vermögensverwalter ihre erworbenen Kompetenzen durch regelmässige Fortbildung aufrechterhalten. Laut Art. 6 FIDLEG müssen Finanzdienstleister gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln sowie das notwendige Fachwissen verfügen, was auch eine kontinuierliche Weiterbildung einschliesst. Auch Art. 27 GwV-FINMA legt eine regelmässige Weiterbildungspflicht der Mitarbeiter im GwG-Bereich fest. Dabei können die genauen Vorgaben je nach Tätigkeitsfeld und spezifischen Aufgaben variieren.

Es existiert eine von den Aufsichtsorganisationen bereitgestellte Aufstellung der jährlichen Ausbildungsanforderungen (gemäss Abbildung). Könnten Sie uns detaillierter erläutern, welche Kriterien für diese Ausbildungspflichten massgeblich sind?

Richtig: Da die Weiterbildungsanforderungen vom Gesetzgeber bzw. vom Bundesrat oder der FINMA nicht weiter konkretisiert wurden, haben sich die Aufsichtsorganisationen auf einen gemeinsamen Mindestrahmen verständigt, welcher auf der von Ihnen angesprochenen schematischen Darstellung abgebildet ist. Dieser legt die Anforderungen für die jährliche Weiterbildung fest. Bei Themen wie FINIG, FIDLEG und GwG ist die Definition eindeutig. Was die fachlichen und technischen Kenntnisse betrifft, hängen diese von der jeweils ausgeübten (Finanz-)Dienstleistung ab: Sie umfassen Kenntnisse zu den ökonomischen und technischen Vorgängen sowie das Bewusstsein um die rechtlichen Implikationen. Je nach Tätigkeitsbereich wurden beispielsweise folgende fachlichen und technischen Kenntnisse genannt: Vermögensverwaltung und Portfoliomanagement (für im Kernbereich der Vermögensverwaltung tätige Personen); Compliance, Finanzen und Steuern (für in weiteren Bereichen tätige Mitarbeiter, falls anwendbar). Es geht somit um die fachlichen und technischen Kenntnisse zum Handwerk des ausgeübten Berufs. Selbstverständlich steht es jedem Finanzinstitut frei, überobligatorisch Ausbildungen zu weiteren, aktuellen oder sonst interessanten Themen wie bspw. Datenschutz oder -sicherung zu besuchen; solche können jedoch nicht angerechnet werden.

Der Ausbildungsnachweis eines renommierten Anbieters wurde von einem Auditor abgelehnt. Welche Kriterien sind für solch einen Ausbildungsnachweis entscheidend?

Zum konkreten Fall kann ich mich leider mangels Kenntnis des genauen Sachverhalts nicht äussern. Ganz allgemein muss ein Aus- bzw. Weiterbildungsnachweis zumindest den Ausbildungsanbieter, die behandelten Themenbereiche sowie Zeitangaben enthalten. Bisher haben wir keinen Ausbildungsnachweis ablehnen müssen, jedoch ist es bereits in Einzelfällen vorgekommen, dass Sachverhalte über eine Rückfrage beim Ausbildungsanbieter geklärt werden konnten.

Wir danken Frau Kindler herzlich für ihre wertvollen Einblicke und ihre Bereitschaft, zur Transparenz in diesem essenziellen Bereich aktiv und offen beizutragen.


Hinweis: Entdecken Sie in unsere Workshops den direkten Nutzen für Ihre Praxis! Inspiriert durch unser Gespräch mit Frau Kindler, konzentrieren wir uns künftig verstärkt auf fachliche Inhalte, um Ihre berufliche Expertise zu fördern. Gleichzeitig erfüllen Sie effizient Ihre Weiterbildungspflicht. Melden Sie sich jetzt an und erleben Sie, wie wir Fachwissen und praktischen Mehrwert miteinander verbinden!

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