IGUV

EINSCHRÄNKUNG DER ANSCHLUSSPFLICHT

Gemäss aktueller Rechtslage müssen sich sämtliche Finanzdienstleister bis zum 25. Dezember 2020 einer Ombudsstelle anschliessen.

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beantragt dem Bundesrat, die durch das Parlament im Rahmen des DLT-Gesetzes beschlossene Einschränkung der Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle bereits per 1. Februar 2021 in Kraft zu setzen. Neu sollen sich dadurch nur noch jene Finanzdienstleister einer Ombudsstelle anschliessen müssen, die Finanzdienstleistungen gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbringen.

Damit sich Finanzdienstleister, die Finanzdienstleistungen ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionellen Kunden erbringen, nicht vorerst einer Ombudsstelle anschliessen müssen, um wenige Monate darauf wieder von dieser Pflicht befreit zu werden, soll die vom Parlament beschlossene Einschränkung der Anschlusspflicht so rasch wie möglich in Kraft gesetzt werden.

Da zunächst der Ablauf der Referendumsfrist abgewartet werden muss, ist dies der 1. Februar 2021. Die Anschlusspflicht für Finanzdienstleister, die Finanzdienstleistungen ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionellen Kunden erbringen, würde dem klaren Willen des Gesetzgebers widersprechen.

Deshalb wurde mit der FINMA abgesprochen, dass die FINMA diese Pflicht im Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2020 und dem 31. Januar 2021 nicht durchsetzen wird.


Quelle: Fachinformation vom Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen

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