Aufruf zu mehr Transparenz und Gerechtigkeit.
Wer eine Rechnung von seinem Automechaniker über CHF 3’000 erhält, fordert zurecht eine detaillierte Aufstellung der Kosten, bevor er bezahlt – ein Grundsatz, der in der gesamten Wirtschaft Gültigkeit besitzt.
Doch scheint dieses fundamentale Recht bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), der Monopolbehörde für die Erteilung von Bewilligungen an Finanzinstitute, keine Anwendung zu finden. Die FINMA stellt den Aufsichtsorganisationen (AOs) beliebige Beträge in Rechnung, ohne eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Finanzinstituten zu haben. Anfragen bezüglich der FINMA-Abgabe werden an die AOs verwiesen, deren Antworten jedoch mehr Fragen aufwerfen als klären.
Eine Gesamtabgabe in der Höhe von CHF 1,875 Mio. wurde auf 591 Bewilligte abgewälzt, dass entspricht einer Abgabe von CHF 3’147.40 pro Vermögensverwalter. Diese Kosten, die sich aus Personal-, Sach- und weiteren Aufwendungen zusammensetzen, sowie eine Reservebildung im Umfang eines Jahresbudgets, wurden ohne transparente Rechtfertigung auf die Mitglieder der AOs umgelegt.
Die FINMA behauptet, dass nicht alle Kosten des Bewilligungsverfahrens den antragstellenden Instituten in Rechnung gestellt wurden, ohne jedoch zu spezifizieren, welche Kosten dies betrifft oder welche juristischen Grundsatzfragen zu den zusätzlichen Abgaben führten. Hierbei handelt es sich um Beträge in Millionenhöhe, deren Zuordnung und Berechnung im Dunkeln bleiben.
Zudem wirft die Behauptung, temporär zusätzliche Mitarbeitende für die Bearbeitung der Bewilligungsanträge eingestellt zu haben, Fragen auf. Trotz dieser angeblichen Verstärkung scheinen die Verfahren nicht effizienter abgewickelt zu werden, was die Zweckmässigkeit dieser Massnahme in Frage stellt.
IGUV hat wiederholt versucht, von der FINMA Klarheit und Transparenz bezüglich der Abgaben zu erlangen, bisher jedoch ohne Erfolg. Die Antworten der Behörde bleiben nichtssagend oder ausweichend.
Die pauschale FINMA-Abgabe berücksichtigt weder Umsatz, Mitarbeiterzahl noch sonst ein verursachergerechtes Prinzip der Kostenverteilung, was zu einer wettbewerbsverzerrenden Umverteilung führt und kleinere Vermögensverwalter unverhältnismässig belastet.
Im Gegensatz dazu werden bei Banken die Aufsichtskosten gemäss FINMAG Art. 15 anhand diverser Kriterien wie Betriebsgrösse, Umsätze und Erträge festgelegt, was eine fairere und verursachergerechtere Zuordnung der Kosten ermöglicht. Diese differenzierte Herangehensweise bei Banken spiegelt ein System wider, das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die tatsächliche Inanspruchnahme von Aufsichtsressourcen berücksichtigt, während die pauschale Abgabe für unabhängige Vermögensverwalter eine solche Rücksichtnahme vermissen lässt und somit die Prinzipien einer gerechten und effizienten Finanzmarktregulierung untergräbt.
Die aktuelle Praxis verstösst nicht nur gegen die Grundsätze der Kostenverteilung gemäss FINMAG Art. 15, sondern gefährdet auch die Existenz einer professionellen, unabhängigen Vermögensverwaltung für breitere Bevölkerungsschichten.
Wir fordern daher, gestützt auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts und im Einklang mit den Prinzipien des FINMAG Art. 15, eine transparente, gerechte und verursachergerechte Verteilung der FINMA-Abgaben. Betroffene haben das Recht, gestützt auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), insbesondere Artikel 30 VwVG, sowie die Verwaltungsverfahrensverordnung (VwV) und die FINMA-Gebührenverordnung, detaillierte Informationen über die Berechnungsgrundlagen der Gebühren zu fordern. Dies umfasst das Recht auf Einsicht in die Akten und eine umfassende Begründung der erhobenen Gebühren.
Es ist im Interesse einer vertrauensvollen und funktionierenden Finanzmarktregulierung, dass die FINMA ihre Verfahren transparent macht und sich kritischen Fragen stellt.
Nous avons, pour notre part, reçu plus de CHF 7700,— de facturation de la part de la FINMA, lors de l’octroi de l’autorisation sans aucune explication. Nous allons demander le détail de cette somme astronomique qui nous a été facturée sans justification et à l’encontre des articles 394 CO et du devoir de rendre compte.