IGUV

UNABHÄNGIGER VERWALTUNGSRAT

FIDLEG & FINIG

Keine Zeit zu verlieren: Neue Regeln für unabhängige Portfoliomanager und Treuhänder erfordern eine autorisierung durch die FINMA und in einigen Fällen einen unabhängigen Verwaltungsrat.

Nach der Finanzkrise von 2008 und mit dem Trend zu mehr aufsichtsrechtlicher Kontrolle ist es offensichtlich, dass von der Finanzdienstleistungsbranche und insbesondere von unabhängigen Vermögensverwaltern und Treuhändern mehr Transparenz und Kundenschutz verlangt wird.

VRMandat.com ist die Plattform, die eine Brücke zwischen der Welt der unabhängigen Vermögensverwalter und ausgewählten Verwaltungsräten schlägt, einen externen Mehrwert bietet und Unternehmen zu mehr Nachhaltigkeit inspiriert. Nach Schätzung von VRMandat.com dürften rund 20% der unabhängigen Vermögensverwalter von dieser neuen Regelung betroffen sein.

Neue Schweizer Regelung für Vermögensverwalter und Treuhänder

Die Finanzmarktgesetzgebung für Vermögensverwalter und Treuhänder beruht auf drei Bundesgesetzen, zwei Bundesratsverordnungen und einer FINMA-Verordnung:

  • Finanzinstitutsgesetz (FINSA – FIDLEG – LSFin)
  • Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIA – FINIG -LEFin)
  • Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMASA – FINMAG – LFINMA)
  • Finanzinstitutsverordnung (FinIO – FINIV – LEFin)
  • Finanzdienstleistungsverordnung (FinSO- FIDLEV- OSFin)
  • FINMA-Finanzinstitutsverordnung (FinIO-FINMA – FINIV-FINMA)

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) vereinheitlicht im Wesentlichen die Bewilligungsvorschriften für bestimmte Finanzinstitute (Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierfirmen). Die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) regelt die Bewilligung und die organisatorischen Anforderungen an die beaufsichtigten Finanzinstitute.

Das Finanzdienstleistungsgesetz bezweckt den Schutz der Kunden von Finanzdienstleistern und die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch Finanzdienstleister. Zu diesem Zweck legt es die Anforderungen hinsichtlich Ehrlichkeit, Sorgfalt und Transparenz bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen fest und regelt das Angebot von Finanzinstrumenten.

Über 2’100 Vermögensverwalter und 400 Treuhänder müssen bis Ende 2022 eine Bewilligung beantragen. 53% davon befinden sich in der Deutschschweiz, 36% in der Romandie und 11% im Tessin. Die geschätzten „Assets under Management“ (AUM) belaufen sich auf 470 Milliarden CHF in der Schweiz und über 600 Milliarden CHF in Liechtenstein (Quelle: IFZ – Vermögensverwalters Guide 2019). Unter diesen Vermögensverwaltern und Treuhändern gibt es beachtliche Unterschiede in Bezug auf Grösse, Kundenstruktur und Geschäftsmodell.

Bis Ende 2022 muss jeder unabhängige Vermögensverwalter von einer zugelassenen Aufsichtsorganisation (AO) reguliert werden. Nach der Zulassung durch eine AO wird die FINMA jedes Gesuch prüfen. Diejenigen, die im Jahr 2020 tätig sind, sollten bis Juli 2021 einer der fünf im Gesetz definierten Aufsichtsorganisationen für die Aufsicht über Vermögensverwalter und Treuhänder angeschlossen sein.

Je nach Geschäftsmodell, Risiken und Jahresbruttoertrag des jeweiligen Finanzberaters (CHF >5 Mio.) können organisatorische Anpassungen erforderlich sein. Personen, die Aufgaben des Risikomanagements wahrnehmen, dürfen nicht an den von ihnen überwachten Tätigkeiten beteiligt sein. In der Regel müssen Finanzinstitute eine zweistufige Managementstruktur einrichten, bei der die Geschäftsleitung von dem für die Leitung, Überwachung und Kontrolle zuständigen Organ getrennt ist.

Portfoliomanager sind jedoch von dieser Anforderung ausgenommen. Sie profitieren daher von einer weniger strengen Regelung als andere Finanzinstitute. In der Praxis bedeutet dies, dass das Management von Portfolio-Managern sowohl die Gesamtaufsicht als auch die Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen darf.

Bei kleinen Unternehmen muss das Risikomanagement nicht von den ertragsabhängigen Tätigkeiten unabhängig sein, wenn es sich bei dem Portfolioverwalter oder Treuhänder um ein Unternehmen handelt, das fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen Jahresbruttoertrag von weniger als zwei Millionen Franken aufweist und ein Geschäftsmodell mit geringem Risiko verfolgt.

Die FINMA kann jedoch im Einzelfall eine zweistufige Führungsstruktur (d.h. ein für die Leitung, Aufsicht und Kontrolle zuständiges Organ, dessen Mitglieder mehrheitlich nicht auch Mitglieder des Leitungsorgans sind) vorschreiben, wenn der Portfolioverwalter zehn oder mehr Vollzeitstellen hat und die Art und Weise der Geschäftstätigkeit des Portfolioverwalters eine zweistufige Führungsstruktur erfordert; oder wenn der Portfolioverwalter jährliche Bruttoerträge von mehr als fünf Millionen Franken erzielt und die Art und Weise der Geschäftstätigkeit des Portfolioverwalters eine zweistufige Führungsstruktur erfordert.

Liegt der jährliche Bruttoertrag über zehn Millionen Franken, so kann die FINMA zusätzlich eine unabhängige interne Revision (nicht Mitglied der Geschäftsleitung) verlangen.

Konsolidierungstrend bei Schweizer Vermögensverwaltern

Aufgrund dieser neuen Anforderungen scheint sich die Konsolidierung dieses Jahr zu beschleunigen. Laut Finews wird seit Jahren viel über eine Konsolidierung unter den unabhängigen Schweizer Vermögensverwaltern gesprochen, und jahrelang ist nichts passiert, aber jetzt sagen Kenner der Branche, dass die Dinge in Bewegung geraten könnten.

Andere haben ihre Wahl bereits getroffen. Nach Angaben der FINMA werden 121 Vermögensverwalter ihr Geschäft entweder aufgeben oder mit anderen fusionieren. Viele kleinere Unternehmen haben dies im letzten Jahr als Grund dafür angegeben, keine Bewilligung zu beantragen.

Unabhängige Verwaltungsratsmitglieder werden zunehmend gebraucht

Mit der Konsolidierung und den zunehmenden Risiken des Geschäftsmodells wird der Bedarf an unabhängigen Verwaltungsratsmitgliedern gemäss den Anforderungen der FINMA zunehmen. Noch warten die meisten unabhängigen Vermögensverwalter mit der Einsetzung neuer Verwaltungsräte ab, obwohl sie Gefahr laufen, ihre Tätigkeit nach 2022 einstellen zu müssen. Sie werden ihre Organisation zwangsläufig anpassen müssen, um die Einhaltung des FIDLEG zu gewährleisten. Insbesondere die Unternehmensführung, die Compliance und das Risikomanagement müssen an die Anforderungen des FIDLEG angepasst werden.

Quelle: FINMA, ASV, Finews, Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ Vermögensverwalter Guide 2019


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