IGUV

MELDEPFLICHTEN BEI VERMÖGENSVERWALTERN

Meldepflichten bei geringfügigen Änderungen, sorgen für Unmut bei den unabhängigen Vermögensverwaltern.

In diesem Artikel geht es um die neuen Meldepflichten bei einer wesentlichen Änderung, welche der Bewilligung als Vermögensverwalter zu Grunde liegen. Die Aufsichtsorganisationen (AO) stellen ihren Mitgliedern eine umfassende Liste mit bewilligungspflichtigen Meldungen zur Verfügung (siehe unten).

AUSGANGSLAGE

Bereits geringfügige und unwesentliche Änderungen, welche weder für den Finanzplatz noch für den Anleger ein Risiko darstellen und bei einem gewöhnlichen Audit dem Revisor gemeldet werden könnten, lösen einen übertriebenen, teuren, langwierigen und doppelspurigen Prüfprozess aus.

BEISPIELE

Beispiele für eine übertriebene Meldungspflicht sind der Wechsel einer Berufshaftpflichtversicherung, eine unwesentliche Änderung an den Organisationsreglementen, oder die Übertragung einer unwesentlichen Aufgabe, wie zum Beispiel der Buchhaltung. Die Liste übertriebener und undifferenzierter Meldepflichten ist lang. Der grösste Teil dieser Änderungen kann in einem gewöhnlichen Audit dem Revisor gemeldet werden, löst jedoch mit Einführung der Meldepflichten einen übertriebenen, teuren, langwierigen und doppelspurigen Prüfprozess aus, der für Vermögensverwalter unnötig belastend ist.

DAUER

Jede Änderungsmeldung muss in der EHP-Plattform erfasst, sämtliche erforderlichen Dokumente hochgeladen werden. Anschliessend werden diese von der AO geprüft und wenn keine Einwände vorhanden, an die FINMA weitergeleitet. Es kann mehr als 100 Tage dauern, bis eine FINMA-Verfügung vorliegt. Diese zeitaufwändige Prozedur führt zu unnötigen Kosten und Verzögerungen im Tagesgeschäft, was die Vermögensverwalter zusätzlich einschränkt und belastet.

KOSTEN

Ein weiteres Problem ist die Gebührenordnung der FINMA. Gemäss Gebührenmodell der FINMA ist ein Preisrahmen zwischen CHF 200 und CHF 4’000 für diese Verfügungen vorgesehen. Allerdings hat die FINMA bisher unseres Wissens noch nie weniger als CHF 500 in Rechnung gestellt. Zusammen mit den Gebühren der Aufsichtsorganisation, kostet zum Beispiel der Wechsel einer Ombudsstelle mehr als 3 Jahre der Mitgliederbeitrag. Somit lösen bereits geringfügige Veränderungen Kosten beim Vermögensverwalter aus, welche teurer sind als z.B. der Eintrag einer neu Firma beim Handelsregisteramt.

VORBILD DEUTSCHAND

Ein Vergleich zu Deutschland zeigt, dass eine übertriebene Regulierung der Vermögensverwaltung negative Folgen haben kann. In Deutschland hat sich die Anzahl der unabhängigen Vermögensverwalter innerhalb von 10 Jahren von 5’000 auf 380 reduziert. Dies liegt unter anderem daran, dass die Regulierung der Vermögensverwaltung in Deutschland zu kompliziert und zu kostspielig geworden ist. Die Schweiz sollte aus diesem Beispiel lernen und sicherstellen, dass ihre Regulierung der Vermögensverwaltung angemessen und effizient ist.


Die Meldepflichtigen Änderungen, welche der FINMA gemeldet werden müssen:

1. Änderungen der Organisations- und Gesellschaftsdokumente.
Hinweis: Errichtung und Aufgabe einer Zweigniederlassung / Vertretung im In- und Ausland ist im Organisationsreglement zu umschreiben.

2. Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen.

3. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Ge-schäftstätigkeit des Finanzinstituts oder der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Personen sowie von Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren.

4. Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts aufgrund von Einflussnahmen durch Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage stellen.

5. Neue Inhaber einer qualifizierten Beteiligung.

6. Änderungen von Mindestkapital und Eigenmitteln, insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen (bspw. Meldungen betr. Kapitalerhöhungen, Unterdeckung, Unter-bilanz, Kapitalverlust, Überschuldung).

7. Kündigung / Änderung der Berufshaftpflichtversicherung.

8. Übertragung von Aufgaben aller Art (Einzelfallbetrachtung, ob es sich um eine Übertragung von wesentlichen Aufgaben handelt):

  • Übertragung einer Aufgabe;
  • Wechsel des Beauftragten;
  • Wechsel des beim Beauftragten für die übertragene Aufgabe verantwortliche(n) Per-son(en);
  • Wechsel der beim Bewilligungsträger verantwortlichen Person.

9. Auslandgeschäft:

  • Errichtung / Erwerb / Aufgabe von Tochtergesellschaften sowie von qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften im Ausland;
  • Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;
  • Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
  • Wechsel der Prüfgesellschaft;
  • Wechsel der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.

10. Wechsel der Aufsichtsorganisation.

11. Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung nach FusG.

12. Neue qualifizierte Beteiligungen und Mandate der mit der Oberleitung oder Geschäftsführung betrauten Personen (inkl. B2 und B3 Formulare).

13. Sonstige wesentliche Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.


Grundlagen zu den Meldepflichten

FINIG, Art. 8 Änderung der Tatsachen

  • Das Finanzinstitut meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.
  • Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.

FINIV, Art. 10 Änderung der Tatsachen

Als Änderungen von wesentlicher Bedeutung bei Finanzinstituten nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG gelten insbesondere:

  • Änderungen der Organisations- und Gesellschafterdokumente
  • Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
  • Änderungen von Mindestkapital und Eigenmitteln, insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen;
  • Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts oder der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Personen sowie von Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren;
  • Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts aufgrund von Einflussnahmen durch Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage stellen.

FINMAG, Art. 24 Grundsatz, Absatz 2.

Die Prüfung orientiert sich insbesondere an den Risiken, die vom Beaufsichtigten für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicherten und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ausgehen können. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind so weit möglich zu vermeiden.

FINMAG, Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht

Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.


FAZIT

Während im FINMAG und FINIV immer von wesentlichen Änderung die Rede ist, wird im FINIG auf eine solche Differenzierung verzichtet und von jeglichen Änderungen gesprochen. Ohne Differenzierung werden somit unwesentliche Änderungen meldepflichtig gemacht. Auch Doppelspurigkeiten werden im FINIG bewusst in Kauf genommen, so dass eine Vorprüfung der AO dennoch eine Prüfung der FINMA zur Folge hat, während im FINMAG Doppelspurigkeiten vermieden werden sollen.

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